Das Finanzgericht Hamburg nahm bzgl. der Einkünfte einer vermögensverwaltenden OHG Stellung zum Zeitpunkt des Übergangs der Mitunternehmerstellung (Az. 6 K 119/21).
Für die zeitliche Zuordnung eines etwaigen Aufgabegewinns nach § 16 EStG komme es grundsätzlich auf das dingliche Erfüllungsgeschäft (Einrücken in die zivilrechtliche Gesellschafterstellung) an. Insoweit sei im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Übergang zum 31.12. oder zum 01.01. des Folgejahres gewollt war. Dabei könne die erforderliche Genehmigung der Komplementärin Rückwirkung entfalten.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Veräußerung komme es nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern grundsätzlich auf das dingliche Erfüllungsgeschäft an, d. h. das Einrücken in die zivilrechtliche Gesellschafterstellung. Dabei könne die steuerrechtliche Zurechnung eines Gesellschaftsanteils auch von der zivilrechtlichen Gesellschafterstellung (z. B. bei der Notwendigkeit einer Genehmigung) abweichen und gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO früher erfolgen.
Im Falle der Übertragung eines Gesellschaftsanteils handele es sich um einen schlichten Rechtsübergang, der bürgerlich-rechtlich keiner weiteren Vollzugsakte bedürfe. Davon sei grundsätzlich auch bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung auszugehen, da aus bilanzsteuerlichen Gründen nichts anderes folge. Die Genehmigung durch die Komplementärin im Jahr 2017 entfalte hier zivilrechtlich und auch steuerlich Rückwirkung. Einkünfte aus Gewerbebetrieb lagen im Streitjahr nicht vor.
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