Wenn ein unterhaltsverpflichteter Elternteil freiwillig auf eine schlechter bezahlte Stelle wechselt, muss er sich unter Umständen ein fiktives höheres Einkommen anrechnen lassen. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 9 UF 701/19).
Zwei unterhaltsberechtigte Mädchen lebten bei ihrer Mutter. Von ihrem Vater verlangten sie 100 Prozent des Mindestunterhalts. Dieser arbeitete als Elektriker und verdiente rund 1.700 Euro monatlich. In demselben Beruf verdiente er bei seiner vorhergehenden Arbeitsstelle in Luxemburg allerdings rund 2.200 Euro. Nachdem er noch einmal Vater wurde, heiratete er die Mutter des Kinds und erklärte, nicht leistungsfähig zu sein. Die Familie beziehe sogar Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV).
Das Oberlandesgericht verpflichtete ihn, dennoch Unterhalt zu zahlen. Er müsse sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen. Sein Unterhalt werde so berechnet, als hätte er weiterhin sein Luxemburger Einkommen. Außerdem sei ihm ein weiteres fiktives Einkommen zuzurechnen, das er im Rahmen eines Minijobs hätte verdienen können. Wenn ein Unterhaltsverpflichteter eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht wahrnehme, könnten nicht nur tatsächliche, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Dies gelte grundsätzlich auch für einen Wechsel der Arbeitsstelle. Berufliche Qualifikationen müssten bestmöglich ausgenutzt werden. Daher sei ein Wechsel auf eine geringer bezahlte Stelle nur dann anzuerkennen, wenn beachtenswerte Gründe vorlägen. Das sei hier nicht der Fall gewesen.
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