Das Finanzgericht München entschied über die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen an Altersvorsorgepläne in den USA (Az. 11 K 1814/21).
Wenn die nach ihrem Umzug aus den USA nach Deutschland hier nichtselbstständig tätigen Steuerpflichtigen freiwillig eigene Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen in einen privaten amerikanischen Altersvorsorgeplan (sog. Traditional individual retirement accounts) leisten und die Verträge mit dem Anbieter des Altersvorsorgeplans bereits vor dem Umzug abgeschlossen sowie bereits vor dem Umzug Beiträge in den USA geleistet wurden, sei für die Beiträge entsprechend § 3 Nr. 63 EStG in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen DBA USA ein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu gewähren.
Die von den Klägern angesetzten Beiträge zu in den USA abgeschlossenen Altersvorsorgeplänen seien hier steuerfrei. Die Traditional IRAs der Kläger entsprächen nach Art. 18A Abs. 3 Buchst. b DBA „allgemein” einem Altersvorsorgeplan, der in der Bundesrepublik Deutschland als solcher für steuerliche Zwecke anerkannt sei.
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