Bonusleistungen der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten steuerlich als Beitragsrückerstattung, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen.
Für die Steuerjahre 2021 bis 2024 wurde vom Bundesministerium der Finanzen eine sog. Vereinfachungsregelung eingeführt. Nach dieser stellen Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse dar. D. h., pro Versichertem und Beitragsjahr sind Bonuszahlungen bis 150 Euro steuerfrei.
Dieser Freibetrag galt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen und wurde nun (ab Veranlagungszeitraum 2025) gesetzlich verstetigt bzw. festgeschrieben, weil sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat. Sollte die Bonuszahlung 150 Euro überschreiten, wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich bei den Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht um eine Beitragserstattung handelt.
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