Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 10 A 4968/21), mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle abgewiesen hatte (Az. 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24).
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sieht für Sportwettvermittlungsstellen einen Abstand von mindestens 200 m zu Einrichtungen und Orten vor, die vorwiegend und regelmäßig von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufgesucht werden. Die Sportwettvermittlungsstelle, für die die Klägerinnen eine Erlaubnis begehren, befindet sich in weniger als 200 m Entfernung zu einer Grundschule. Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt. Der Erlaubnis stehe die Abstandsvorschrift entgegen und diese sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe insbesondere in die Berufsausübungsfreiheit und die europäische Dienst- und Niederlassungsfreiheit seien zugunsten der Suchtprävention gerechtfertigt.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung. Der Erlaubniserteilung stehe die Unterschreitung des dem Kinder- und Jugendschutz dienenden Mindestabstands zu der Grundschule entgegen. Die Abstandsregelung verletze nicht Verfassungsrecht und sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass für Spielhallen oder LOTTO-/TOTO-Annahmestellen keine entsprechenden Abstandsvorgaben bestünden. Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit noch das Unionsrecht hinderten den Gesetzgeber, für verschiedene Glücksspielformen unterschiedliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz zu treffen, sofern diese – wie hier – jeweils verhältnismäßig seien und sich nicht gegenseitig in einer Weise konterkarierten, dass die Eignung einer der Regelungen zur Zielerreichung aufgehoben würde. Die Klägerinnen könnten sich zudem nicht etwa deshalb auf Bestands- oder Vertrauensschutz berufen, weil die Wettvermittlungsstelle in den Vorjahren zeitweise geduldet worden sei. Denn die Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle könne nicht deren Legalisierung bewirken und schützenswerte Rechte begründen.
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