Die Energiepreispauschale von 300 Euro, die viele Arbeitnehmer, Auszubildende oder auch Minijobber zum 1. September 2022 über ihren Lohn erhalten haben, ist in bestimmten Fällen pfändbar. Die Energiepreispauschale stellt keine Sozialleistung dar, die eine Pfändbarkeit untersagen würde. So entschied das Amtsgericht Norderstedt (Az. 66 IN 90/19).
Die Einmalzahlung des Staates, die die Bürger von stark gestiegenen Energiekosten entlasten sollte, sei im Falle einer drohenden Zwangsvollstreckung nicht geschützt. Eine Zweckgebundenheit sei vom Gesetzgeber nicht definiert worden. Wenn der unpfändbare Freibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) von derzeit monatlich 1.330,16 Euro überschritten werde, seien die 300 Euro als Teil des gesamten Vermögens des Schuldners pfändbar.
Von einer Lohnpfändung, bei der der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes direkt an den Gläubiger abführt, sei die Energiepreispauschale hingegen geschützt.
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