Wenn ein mobiles Verkehrsschild, das sicher aufgestellt war, einen Pkw beschädigt, müssen weder die Stadt noch das Straßenbauunternehmen Schadensersatz zahlen, wenn keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festzustellen ist. So entschied das Landgericht Lübeck (Az. 9 O 40/22).
Kurz vor Ostern parkte eine Fahrerin ihr Fahrzeug auf einem Parkstreifen in Lübeck. Ein Straßenbauunternehmen stellte am Gründonnerstag ein mobiles Verkehrsschild auf dem Gehweg auf. Am Ostermontag blies stürmischer Wind mit Windstärke 8. Die Fahrerin meinte, das Verkehrsschild sei durch kräftigen Wind auf die Motorhaube gefallen und habe ihr Fahrzeug beschädigt. Das Straßenbauunternehmen habe es offensichtlich nicht ausreichend gesichert. Die Stadt hätte täglich oder zumindest alle zwei Tage überprüfen müssen, ob das Schild stabil steht.
Das Gericht befragte Zeugen und holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein. Daraufhin entschied es, dass weder die Stadt noch das Straßenbauunternehmen Schadensersatz leisten müssen. Es sei keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht festzustellen. Der Sachverständige habe überzeugend erklärt, dass das Verkehrsschild durch mehrere Fußplatten ausreichend gesichert war und auch kräftigem Wind mit Windstärke 8 standhalten konnte. Der Zeuge habe überzeugend berichtet, dass es in der Straße häufig Vandalismus und abgetretene Briefkästen gebe. Das Verkehrsschild habe auch nicht fest im Boden verankert oder angekettet werden müssen. Eine tägliche Kontrolle sei nicht erforderlich gewesen. Die wöchentliche Kontrolle während der Feiertage habe ausgereicht.
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