Das Finanzgericht Münster weist die Klage eines Arbeitnehmers auf Anhebung des Grundfreibetrags für 2023 ab, bejaht trotz vorläufiger Steuerfestsetzung das Rechtsschutzbedürfnis, sieht aber die rechtliche Grundlage des Grundfreibetrags in der Fassung des Inflationsausgleichsgesetzes als verfassungsgemäß an (Az. 2 K 1915/25 E).
Der Kläger erzielte 2023 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Finanzamt setzte mit Bescheid Einkommensteuer fest und legte dabei den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes (InflAusG) zugrunde. Wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe u. a. des Grundfreibetrags erging der Bescheid vorläufig. Aufgrund der bereits einbehaltenen Lohnsteuer ergab sich eine Erstattung. Der Kläger machte mit Einspruch und Klage geltend, der Grundfreibetrag decke das Existenzminimum nicht mehr ab und müsse am Niveau von Bürgergeld und Wohngeld ausgerichtet werden. Zwischen steuerlichem und sozialrechtlichem Existenzminimum bestehe ein verfassungsrechtlich unzulässiger Wertungswiderspruch. Die Vorläufigkeit des Bescheids ersetze keinen effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Das Finanzamt verneinte demgegenüber ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Steuerfestsetzung insoweit bereits vorläufig sei.
Das Finanzgericht Münster bejahte die Zulässigkeit der Klage und stellte klar, dass ein Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO) das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen lässt, wenn – wie hier – lediglich ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. III R 26/24), nicht aber beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Nur ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren könne den verfassungsrechtlichen Streit zwingend erledigen. In der Sache sei die Steuerfestsetzung jedoch rechtmäßig. Das zu versteuernde Einkommen sei zutreffend ermittelt, der Grundfreibetrag von 10.908 Euro für das Jahr 2023 korrekt angewandt. Das Finanzgericht sei trotz gewisser verfassungsrechtlicher Bedenken nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG überzeugt. Es stütze sich im Wesentlichen auf die Argumentation des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 1 K 37/23). Der Gesetzgeber habe bei der Bestimmung des steuerlichen Existenzminimums auf den 14. Existenzminimumbericht, die dort ermittelten Regelbedarfe sowie typisierte Unterkunfts- und Heizkosten zurückgreifen dürfen. Die typisierende Bemessung der Wohnkosten anhand Wohngeldstatistik und bundesdurchschnittlicher Werte sowie die ergänzende sozialrechtliche Absicherung (Wohngeld, Heizkostenzuschüsse) seien verfassungsrechtlich zulässig. Ein weitergehender „Mehrbedarf für Erwerbstätige“ müsse nach der heutigen Sozialrechtslage nicht mehr zusätzlich im Grundfreibetrag berücksichtigt werden. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken hinsichtlich temporärer Abweichungen zwischen sozialrechtlicher Unterstützung (insbes. durch Karenzzeiten) und steuerlicher Freistellung sehe das Finanzgericht keinen hinreichend sicheren Verstoß gegen Art. 1, Art. 20 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG und sei daher nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
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